Anmerkung |
Fußnote 4):
Werden Schwebstoffe mittels Durchlaufzentrifuge entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen auf die Gesamtprobe.
Werden Sedimente und Schwebstoffen mittels Absetzbecken oder Sammelkästen entnommen, beziehen sich die Umweltqualitätsnormen
1. bei Metallen auf die Fraktion kleiner 63 µm
2. bei organischen Stoffen auf die Fraktion kleiner 2 mm. Die Befunde von Sedimentproben können hinsichtlich der organischen Stoffe nur dann zur Be-wertung herangezogen werden, wenn die Sedimentproben einen Feinkornanteil kleiner 63 µm von größer 50 % aufweisen.
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